AGB

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Der Roman Völker erteilte Auftrag ist ein Werkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten, keinen Eigentumsrechten, an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts sowie des Urheberrechtsgesetzes.

1.2 Alle Arbeiten von Roman Völker sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.

1.4 Ohne Zustimmung von Roman Völker dürfen die Arbeiten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig.

1.5 Die Werke von Roman Völker dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.

1.6 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Roman Völker.

1.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Roman Völker.

1.8 Über den Umfang der Nutzung steht Roman Völker ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar

2.1 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Die Berechnung richtet sich nach dem Basisstundenlohn von Roman Völker von 95,00 Euro und wird in einem zu erstellenden Angebot an den Auftraggeber ausgewiesen.

2.2 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann Roman Völker Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.3 Ein Honorar in Höhe der halben Auftragssumme wird in dem Fall wirksam, wenn ein Auftraggeber die Arbeit nach zwei- oder mehrmaliger Korrektur vollständig zurückweist.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1 Zusatzleistungen, Neben,- und Reisekosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3.2 Als gesondert zu berechnende Zusatzleistungen werden von Roman Völker Tätigkeiten wie Manuskriptstudium oder Produktionsüberwachung sowie Reisen und zugehörige Spesen angesehen. Diese werden nach Abstimmung mit dem Auftraggeber nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.3 Soweit Roman Völker auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter Roman Völker von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

4. Haftung

4.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von Roman Völker nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

4.2 Mit der Genehmigung der Arbeiten durch den Auftraggeber/Verwerter geht die Haftung auf diesen über.

4.3 Soweit Roman Völker auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet Roman Völker nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

4.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Roman Völker, stellt er Roman Völker von der Haftung frei.

4.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von Roman Völker nicht ausgeschlossen.

5. Erfüllungsort

5.1 Erfüllungsort ist Kassel.

6. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

6.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Stand: Januar 2018